Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des VDI e.V., der VDI GmbH und der erverbundenen Unternehmen (VDI-Gruppe) („Käuferin“) mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten für alle Verträge der Käuferin über den Einkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“ oder „Produkte“) ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

(3) Die vorliegenden AEB gelten,soweit sich deren Inhalt darauf übertragen lässt, auch für den Bezug von Werk- und Dienstleistungen. An die Stelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Erbringung der Dienstleistung. Soweit sich die Regelungen dieser AEB inhaltlich nicht auf Werk- oder Dienstleistungen übertragen lassen oder eine für diese Vertragstypen erforderliche Regelung in diesen AEB nicht enthalten ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

(4) Die AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass die Käuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(5) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Käuferin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt ausnahmslos in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und die Käuferin dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(6) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben im Bestellangebot der Käuferin haben Vorrang vor diesen AEB. Individuell vereinbarte Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AEB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Form für Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf denzwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§3 Vertragsschluss

(1) Das Bestellangebot der Käuferin gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe i.S.v. § 2 dieser AEB als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Bestellangebots einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer die Käuferin zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahmedes Bestellangebots hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, das Bestellangebot der Käufer ininnerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich i.S.v. § 2 dieser AEB zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf einer erneuten Annahmedurch die Käuferin.

§4 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die im Bestellangebot der Käuferin genannte Lieferzeit ist verbindlich. Sofern das Bestellangebot der Käuferin keine Angaben zur Lieferzeit angibt und sich eine solche auch nicht aus einer anderen Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und der Käuferin ergibt, beträgt die Lieferzeit zwei Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, die Käuferinunverzüglich schriftlich i. S. v. § 2 dieser AEB in Kenntnis zu setzen, wenn er die vereinbarte Lieferzeit – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(3) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Käuferin – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – unberührt der nachfolgenden Regelung in Abs. 4, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Ist der Verkäufer mit der Lieferung der Warein Verzug, kann die Käuferin – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens i.H.v. 1%  des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der Käuferin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang

(1) Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

(2) Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, insbesondere bei der Erstellung von Werbemitteln, Plakaten, Filmen, Fernseh- oder Radiospots, Produktverpackungen, Geschäftsbriefen, Geschäftsberichten oder Ähnlichem, das jeweils gültige Corporate Designder Käuferinanzuwenden. Die Käuferin wird ihn hinsichtlich der Ermittlung und Anwendung des Corporate Design in geeigneter Weise unterstützen und ihm den Zugriff auf dieses ermöglichen.

(4) Die Lieferung einer Wareerfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den im dem Bestellangebot angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort im Bestellangebot nicht angegeben und zwischen den Parteien auch keine sonstige Vereinbarung über den Bestimmungsort getroffen, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Käuferin in Düsseldorf zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung durch den Verkäufer (Bringschuld).

(5) Die ordnungs- und fristgemäße Zahlungsabwicklung nach § 7 dieser AEB, kann von der Käuferin nur gewährleistet werden, wenn die vom Verkäufer bereitgestellten Rechnungen die im Bestellangebot ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Sollte die Käuferin wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Verkäufer keine ordnungs- oder fristgemäße Zahlung nach § 7 dieser AEB leisten können, ist der Verkäufer für diese Folgen verantwortlich, es sei denn er weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Der Verkäufer hat seine Rechnungenabhängig von seinem konkreten Vertragspartner der VDI-Gruppean die folgende E-Mail-Adresse zu senden:

  • Verein Deutscher Ingenieure e.V.: Rechnungen-ev@vdi.de
  • VDI Wissensforum GmbH: Rechnungen-wf@vdi.de
  • VDI Technologiezentrum GmbH: Rechnungen-tz@vdi.de
  • VDI GmbH: Rechnungen-gmbh@vdi.de
  • VDI Service GmbH: Rechnungen-service@vdi.de
  • Versicherungsdienst der Ingenieure GmbH: Rechnungen-vd@vdi.de
  • VDI Verlag GmbH: Rechnungen-verlag@vdi.de
  • VDI Fachmedien GmbH & Co.KG: Rechnungen-fachmedien@vdi.de

Der Verkäufer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Rechnungen möglichst noch im selben Kalenderjahr bei der Käuferin eingehen, in dem auch die jeweilige Bestellung erfolgt ist.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Käuferin über. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Abnahme gemäß §640 BGB über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

§6 Annahmeverzug

Für den Eintritteines Annahmeverzuges der Käuferingelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss der Käuferin seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der Käuferin (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die Käuferinin Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende Sache, so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn die Käuferin zur Mitwirkung verpflichtet ist und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§7 Zahlungsbedingungen

(1) Der zwischen den Parteien vereinbarte Preis versteht sich für Lieferung „frei Haus“, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anders zwischen den Parteien vereinbart ist.

(2) Die zwischen den Parteien ausgehandelten Preise sind verbindlich. Nachträgliche Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. erforderlichen Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Käuferin vor Ablauf der Zahlungsfrist bei ihrer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Käuferin nicht verantwortlich.Wenn die Käuferin Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt ihr der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

(4) Die Käuferin schuldet keine Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB. Die Käuferin schuldet Zinsen im Falle des Zahlungsverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften.

§8 Informationspflicht bei Eintreten besonderer Umstände

Der Verkäufer wird die Käuferin unverzüglich über die folgenden Umstände informieren: Stellung eines Insolvenzantrags durch den Verkäufer oder Eintreten von Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers.

§9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte derParteien

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehender Käuferinin gesetzlichem Umfang zu. Die Käuferin ist im gesetzlichen Umgang insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(2) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§10 Weiterverarbeitung, Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte

(1) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die Käuferin vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Käuferin, so dass die Käuferin als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(2) Die Übereignung der Ware auf die Käuferin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises durch die Käuferin zu erfolgen. Nimmt die Käuferin jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Käuferin bleibt dann aber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts).

(3) Käuferin und Verkäufer regeln die Übertragung von etwaigen Nutzungsrechten im jeweiligen Einzelvertrag.

§11 Geheimhaltung und Werbung

(1) Die Verwendung erlangter vertraulicher Informationen durch den Verkäufer ist nur im Rahmen und zum Zwecke der Durchführung des Vertrags zulässig. Unter vertraulichen Informationen sind wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen, die dem Verkäufer bekannt werden, zu verstehen. Vertrauliche Informationen können solche Informationen sein, die in irgend einer Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist.

(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, die von der Käuferin erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere, dass der Verkäufer diese Informationen an Dritte weder selbst noch durch Mitarbeiter bekanntzugeben oder sonst für andere als die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke zu nutzen hat. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit die Käuferin zuvor schriftlich eingewilligt hat.

(3) Die Verpflichtung zum Schutze vertraulicher Information beinhaltet nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind. Öffentlich bekannt sind solche Informationen, die nachweislich vor ihrer Bekanntgabe bereits dem Verkäufer oder seinen Organen, Angestellten und Bevollmächtigten zugänglich waren bzw. ohne deren Verschulden während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungsvereinbarung öffentlich bekannt wurden. Der Begriff „vertrauliche Information“umfasst weiterhin nicht solche Informationen, die der Verkäufersich selbsterschlossen, hat.

(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine Rechtspflicht zur Offenlegung besteht oder die jeweilige Information in einem Zivilprozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist. Über eine Herausgabe von vertraulichen Informationen ist die Käuferin unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verkäuferverpflichtet sich, die Käuferin vor Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren, es sei denn eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig.

(5) Die überlassenen vertraulichen Informationen oder Teile hier von können nur an externe Berater, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder solche Dritte weitergegeben werden, die zur Durchführung des Vertragsbenötigt werden und über die Vertraulichkeit der gegebenen Informationen unterrichtet und gleichlautend verpflichtet wurden. Der Verkäufer darf solche Subunternehmer lediglich nach schriftlicher Genehmigung durch die Käuferin im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragseinsetzen. Die sich aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen sind auch diesen aufzuerlegen.

(6) Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die sich aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen kann die Käuferin eine angemessene Vertragsstrafe verlangen, die die Käuferin nach billigem Ermessen festlegen darf und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie auf Schadensersatz oder Unterlassung, bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuell zu leistenden Schadensersatz angerechnet.

(7) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt während der Dauer der Durchführung des Vertrags und bleibt ab deren Beendigung drei Jahre fortbestehen.

(8) Ergänzend zu diesen AEB kann zwischen den Parteien eine separate und ausführliche Geheimhaltungsvereinbarung vereinbart werden. Zu der dann bestehenden separaten und ausführlichen Geheimhaltungsvereinbarung gelten diese AEB nachrangig und/oder ergänzend.

(9) Die Werbung mit der Geschäftsbeziehung darf von den Parteien jeweils nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei erfolgen. Das Logo der jeweils anderen Partei, darf nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der jeweiligen anderen Partei verwendet werden.

§12 Mängelrüge

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Käuferin beschränkt sich auf Mängel, die beider Wareneingangskontrolle der Käuferin unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten oder beider Qualitätskontrolle der Käuferinim Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der Käuferin für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Offensichtliche Mängel hat die Käuferin unverzüglich nach ihrer Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

§13 Mängelhaftung

(1) Für die Rechte der Käuferinbei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist dieKäuferin bei einem Sach-oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat sie nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Ausschließlich zu Gunstender Käuferingelten die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass eine von ihm gelieferte Ware bei Gefahrübergang auf die Käuferin die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme im Bestellangebot der Käuferin – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Käuferin, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 dieser AEB oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängelist die Käuferin bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehender Käuferin Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Ist die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch dazu verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

§14 Regressansprüche

(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw.§§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehender Käuferin neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Käuferin ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäuferzu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) der Käuferin wird hier durch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor die Käuferineinen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB)
anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Käuferintatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche der Käuferin aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch sie selbst, ihre Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§15 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Käuferin insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Käuferindurchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die Käuferin den Verkäufer – soweit möglich undzumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Millionen EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 16 Verpflichtung zur Nachhaltigkeit

Der Verkäufer verpflichtet sich zur Einhaltung der im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz statuierten Verpflichtungen im Hinblick auf die Beachtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt. Dazu hat er in sämtlichen seiner Lieferketten sicherzustellen, dass die im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet werden. Es werden keine Waren, Materialien oder andere Produkte, die die Lieferanten des Verkäufers entgegen den Vorschriften des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes produzieren, innerhalb der Vertragsverhältnisse mit der Käuferin verwendet. Der Verkäufer soll außerdem die diesen AEB anliegendennachhaltigen Ausführungsbedingungen in Dienstleistungsverträgen des BMBF einhalten. Die Käuferin selbst hat sich zur Einhaltung der nachhaltigen Ausführungsbedingungen in Dienstleistungsverträgen des BMBF verpflichtet.

§ 17 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe-sondere mangels Verjährung – noch gegen die Käuferin geltend machen kann.

(3) Die gesetzlichen Verjährungsfristen einschließlichvorstehender Verlängerungen gelten für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der Käuferinwegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der anderweitigen gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§18 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Käuferin und dem Verkäufer ist Düsseldorf, wenn der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können den Verkäufer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(2) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen der Käuferin und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der
weggefallenen Regelung so weit wie möglich zu verwirklichen.